2. Ergebnisse der Gutachten
Im Folgenden werden die zentralen Schlussfolgerungen der vier Gutachten
dargestellt. Dabei wird zwischen der Risikobewertung und den Empfehlungen
zum Risikomanagement getrennt.
2.1 Risikobewertung
Die Gutachter stimmen darin überein, dass es keinen Nachweis eines
gesundheitlichen Risikos für den Menschen bei Expositionen unterhalb
der Grenzwerte gibt. Sie unterscheiden sich jedoch im Hinblick auf die
Bewertung der Verdachtsmomente:
Das Ecolog-Gutachten begründet seine Risikobewertung mit
seiner Einschätzung der Forschungsergebnisse zur Krebsentwicklung,
zu Schwächungen des Immunsystems sowie zu Einflüssen auf das
zentrale Nervensystem und auf kognitive Funktionen. Hierbei wird wie folgt
geurteilt (siehe Ecolog, S. 35f):
- Untersuchungsergebnisse für alle Ebenen der Krebsentwicklung
von der Schädigung der Erbsubstanz, über die ungehemmte Vermehrung
von Zellen und Schwächungen des Immunsystems (s.u.) bis zur Manifestation
der Krankheit belegen Wirkungen bei Leistungsflussdichten von weniger
als 1 W/m² , für einzelne Stufen der Entwicklung der Krankheit
sind möglicherweise bereits Intensitäten von 0,1 W/m² und
weniger wirksam.
- Experimente an Versuchstieren belegen nachteilige Einflüsse
auf das Immunsystem ab 1 W/m² , bei 0,2 W/m² sind beim Menschen erhöhte
Ausschüttungen von Stress-Hormonen nachweisbar.
- Einflüsse hochfrequenter elektromagnetischer Felder auf
das zentrale Nervensystem sind für Intensitäten deutlich unter
den geltenden Grenzwerten belegt. Messbare physiologische Veränderungen
wurden für Intensitäten von 0,5 W/m² nachgewiesen. Beeinträchtigungen
kognitiver Leistungen sind bei Tieren ab 2 W/m² belegt.
- Auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es
unmöglich, das Risiko elektrosensibler Reaktionen für die
Allgemeinbevölkerung, die sich aus sensiblen und nicht-sensiblen
Personen zusammensetzt, abzuschätzen oder gar in Empfehlungen für
Grenzwerte umzusetzen.
Allerdings erschließt sich die Bedeutung dieser Bewertungen für
die Frage, ob unterhalb der Grenzwerte Risiken nachweisbar sind, erst
unter Hinzunahme anderer Stellungnahmen des Ecolog-Instituts. Dort wird
deutlich, dass die oben aufgelisteten Wirkungen nicht als Nachweis zu
verstehen sind, sondern als Verdachtsmomente (in der Terminologie von
Ecolog: bis hin zu konsistenten Hinweisen").
Glaser kommt in seiner abschließenden Bewertung zu folgender
Bewertung:
Generell ist festzustellen, dass es in der Auswertung der wissenschaftlichen
Publikationen keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die derzeit im
Mobilfunk verwendeten Felder, im Rahmen der in den o.a. Dokumenten festgelegten
Grenzwerte gesundheitliche Schäden verursachen. Dies betrifft kontinuierliche
Felder, amplituden- und frequenzmodulierte Felder sowie solche, mit einem
Puls-Muster entsprechend z. B. der GSM-Norm. Diese Einschätzung basiert
auf den in der Studie im Detail diskutierten Experimenten mit menschlichen
Probanden und an Versuchstieren sowie auf in-vitro-Experimenten mit Zellkulturen,
und bezieht sich sowohl auf akute Befindlichkeits-Störungen als auch
auf Spätfolgen, wie z. B. die Krebsentstehung. (Glaser S. 69).
Und weiter: Wenn auch noch nicht durch unabhängige Untersuchungen
bestätigt, so liegen andererseits inzwischen einige wenige, jedoch
ernst zu nehmende Befunde an Probanden vor, die auf Effekte
an Menschen in einem Dosisbereich unterhalb der Grenzwerte hinweisen (elektrophysiologische
Signale, Hormon-Veränderungen). Wenn diese Veränderungen auch
im Bereich alltäglicher Schwankungen und Auslenkungen liegen, vergleichbar
solchen, die z. B. durch plötzliche Geräusche, optische Signale
etc. ausgelöst werden oder durch alltägliche pharmakologische
Beeinflussungen (z.B. durch Coffein), so weisen sie doch, falls sie sich
reproduzierbar bestätigen ließen, auf bisher unbekannte biophysikalische
Mechanismen der Wechselwirkung der Felder mit dem biologischen System
hin. Wenn diese Befunde auch die oben getroffene Aussage bezüglich
gesundheitlicher Irrelevanz nicht in Frage stellen, so ist es dennoch
erforderlich, diesen Phänomenen nachzugehen und die ihnen zugrunde
liegenden Mechanismen und Bezüge zu klären. (Glaser, S. 66).
Das Öko-Institut stellt fest: Aus unserer Sicht sind
auf dem aktuellen Kenntnisstand die folgenden Schlussfolgerungen zu ziehen:
Ein wissenschaftlich begründeter Verdacht auf nicht-thermische
gesundheitliche Auswirkungen liegt zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Damit
ist hier gemeint, dass bisher kein wissenschaftlich abgesicherter Wirkungsmechanismus
entdeckt wurde, dem sich eindeutig gesundheitliche Wirkungen zuordnen
lassen (S. 88).
An anderer Stelle bewertet das Öko-Institut im gleichen Sinne:
Es ist zum jetzigen Zeitpunkt klar, dass es noch nicht genug zielgerichtete
Forschungsergebnisse gibt, um aus diesen ableiten zu können, ob die
normale Nutzung von mobilen Telefonen zu einer Schädigung der menschlichen
Gesundheit führt. Um einen solchen Schluss ziehen zu können,
müssten mögliche Wirkungsmechanismen besser verstanden werden,
als dies bislang der Fall ist. Auch gibt es zum jetzigen Zeitpunkt noch
große Lücken in dem Kenntnisstand bezüglich biologischer
Effekte. Es gibt aber viele Hinweise, dass die Exposition durch Nutzung
von Mobiltelefonen biologische Effekte hervorruft, die gesundheitliche
Auswirkungen zur Folge haben können (Öko-Institut, S.
81).
Im Gutachten von Silny wird folgende Schlussfolgerung gezogen:
Insgesamt betrachtet liefert die Gesamtheit der experimentellen
Untersuchungen nur wenige vage Andeutungen auf mögliche athermische
Wirkungen der Mobilfunkfelder, die auch durch Unzulänglichkeiten
bei der Durchführung der Experimente erklärt werden könnten.
Die absolute Mehrheit der Publikationen stützt die Existenz athermischer
Effekte in Felder des Mobilfunks nicht, darüber hinaus fehlen auch
nachvollziehbare Wirkungsmechanismen. Auch die Behauptung, dass Kinder,
ältere Menschen oder Kranke einer besonderen Gefährdung durch
die Mobilfunkfelder ausgesetzt sind, wird in der Literatur nicht bestätigt.
Die laufende wissenschaftliche Auseinandersetzung, die vorrangig auf athermische
Effekte von Feldern, wie sie etwa bei Handys vorkommen, zielt, hat bisher
keine konkrete Bestätigung gebracht. Die wesentlich schwächeren
Felder der Basisstationen müssen in Anbetracht der bisherigen Resultate
als völlig harmlos angesehen werden. (Silny, S. 4f).
2.2 Risikomanagement
Die Gutachter ziehen aus ihren Risikobewertungen unterschiedliche Schlussfolgerungen
für das Risikomanagement:
Ecolog plädiert für einen Vorsorgegrenzwert von 0,01
W/m² in der Nachbarschaft von Basisstationen. Für Mobiltelefone wird
eine Absenkung auf maximal 0,5 W/m² als dringend erforderlich angesehen.
Weitere Maßnahmen betreffen Kinder und Jugendliche: Diese
Bevölkerungsgruppe sollte deshalbzumindest nicht direkt beworben
werden. Außerdem sollten besondere Anstrengungen unternommen werden, um
die Belastungen beim Telefonieren zu verringern.“ (Ecolog, S. 37).
Glaser sieht die Notwendigkeit, die in der Bundesrepublik Deutschland
gültige 26. BImSchV auf mobile Sendeanlagen, d.h. auf das Mobiltelefon
auszudehnen. Außerdem hält er zwei Erweiterungen für erforderlich:
(1) Die Mittelung des SAR-Wertes über 6-Minuten Intervalle ist durch eine
Dosimetrie-Vorschrift zu ersetzen, die möglichen Wirkungen kurzzeitiger
Intensitäts-schwankungen (transiente Befeldung) Rechnung trägt.
(2) Spezielle Normen sollten für Grenzwerte der kurzen Feldpulse entwickelt
werden. Gleichzeitig bemerkt er aber: „Von dieser speziellen Forderung
abgesehen kann jedoch eingeschätzt werden, dass die derzeitig geltenden
Normen und Empfehlungen einen ausreichenden Schutz der Bevölkerung vor
möglichen Einwirkungen nichtionisierender Strahlung gewährleisten.“ (Glaser,
S.65).
Das Öko-Institut findet es nicht gerechtfertig, Vorsorgewerte
festzulegen, welche die Weiternutzung oder Etablierung einer Technik weitestgehend
unterbinden würden (hier wird die Forderung des Bundesverbandes gegen
Elek-trosmog von 1999 aufgeführt). Als bevorzugte Lösung wird ein Maßnahmen-Katalog
– mit dem Ziel bei der Exposition mit hochfrequenten elektromagnetischen
Feldern Vorsicht walten zu lassen – vorgeschlagen.
Entsprechende Maßnahmen sind: Aufnahme eines Minimierungsgebots in die
26. BImSchV, Anwendung der Grenzwerte auch auf Mobiltelefone, Berücksichtigung
des zunehmenden Ausmaßes der Exposition und zusätzlicher Schutz besonders
sensibler Personen, insbesondere von Kindern.
Für Silny besteht kein Handlungsbedarf, die geltenden Sicherheitsgrenzwerte
der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutz (26. BImSchV) bezüglich
des Mobilfunks zu ändern.
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