Die in Deutschland für ortsfeste Sendeanlagen (wie Basisstationen) geltenden Grenzwerte für elektromagnetische Felder sind in einer entsprechenden Verordnung innerhalb des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom Januar 1997 beschrieben und entsprechen den ICNIRP-Richtlinien. In dieser Verordnung (26. BImSchV) sind Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärken in der Umgebung von Stromversorgungsanlagen - und Bahnstromanlagen festgelegt, sowie Grenzwerte in einem Teilbereich der Hochfrequenz.
Diese Verordnung beruht auf einem Basis-Grenzwert der SAR von 0,08 W/kg (Ganzkörperexposition), verwendet zur Grenzwertdefinition aber sog. "abgeleitete Grenzwerte":
Frequenz (MHz) Elektrische Feldstärke [V/m] Magnetische Feldstärke [A/m] Mittlere Leistungsflussdichte [W/m²] 10 - 400 27,5 0.073 2 400 - 2000 1,375 ![]()
0,0037 ![]()
f/200 2 - 300 GHz 61 0.16 10 wobei f= Frequenz [MHz]
Speziell für die Mobilfunknetze bedeutet dies:
(Ungefähre Werte) Elektrische Feldstärke Mittlere Leistungsdichte GSM-900 41 V/m 4,5 W/m² GSM-1800 58 V/m 9 W/m² UMTS und WiMAX 61 V/m 10 W/m²
Siehe Messungen an Basisstationen zur Information über die in der Realität vorkommenden Feldstärke- bzw. Leistungsflussdichtewerte
Für die maximale Exposition durch Mobilgeräte gilt seit dem August 2001 europaweit der Produktstandard EN 50360 für den Grenzwert des SAR-Werts von 2 Watt/kg sowie der dazugehörige Mess-Standard EN 50361, welcher seit 2007 durch den global gültigen, inhaltlich vergleichbaren Standard IEC/EN 62209-1 ersetzt wurde.
Die Einhaltung dieser Standards ist eine der Voraussetzungen zur Erfüllung der RTTE-Richtlinie, welche in Deutschland durch das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) umgesetzt wurde. Die heutigen Handys halten diesen Grenzwert somit grundsätzlich ein und unterschreiten ihn teilweise deutlich.
Siehe Messungen und Berechnungen bei Handys zur weiteren Information über SAR-Werte Siehe die Seite Die Exposition durch Handys zur Information über die Praxistauglichkeit des SAR-Werts
Die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) gilt nicht für Personen, die bestimmungsgemäß Arbeiten an den von der Verordnung erfassten Anlagen durchführen. Unter Anlagen sind im Falle des Mobilfunks die Basisstations-Antennen zu verstehen.
Dafür wurde von der Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik eine Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV B11) herausgegeben, welche eine erhöhte Exposition dieser Personengruppe unter kontrollierten Bedingungen für eine begrenzte Zeitdauer zulässt. Mit ihren Werten lehnt sie sich an die ICNIRP-Empfehlungen für berufliche Exposition an, welche für diesen Fall einen nur 10-fachen Sicherheitsfaktor zu den thermischen Wirkungen zulässt (anstatt 50 für den öffentlichen Bereich).
Diese Vorschrift ist am 1. Juni 2001 in Kraft getreten.Darin wird zwischen verschiedenen Expositionsbereichen unterschieden, nämlich dem Expositionsbereich 2, welche alle frei zugänglichen Bereiche umfasst, sowie dem kontrollierten Expositionsbereich 1, welcher nur für eine begrenzte Zeit und mit besonderer Berechtigung betretbar ist. Dazu kommen dann noch Bereiche der "erhöhten Exposition" (mit Werten oberhalb der Grenzwerte für den Expositionsbereich 1), welche nur für eine kurze Zeitdauer betreten werden dürfen, sowie der "Gefahrbereich", in welchem die Grenzwerte der erhöhten Exposition überschritten werden und der daher nur mit Schutzausrüstung betreten werden darf.
Der Arbeitgeber muß dafür sorgen, daß diese Vorschriften beschrieben und eingehalten werden, ebenso wie die Versicherten den Festlegungen Folge leisten müssen.Zur Übersicht folgt hier ein Auszug der Grenzwerte aus der BGV B 11 für den Frequenzbereich 400 - 2000 MHz. Für andere Frequenzbereiche sowie weitere Details sei auf die unten angegebene Literatur verwiesen.
Elektr. Feldstärke (V/m) Leistungsflussdichte [W/m²]Expositionsbereich 2 entspricht der 26. BImSchVExpositionsbereich 1 3,07(Effektivwert)
f/40 (Mittelwert)Erhöhte Exposition (<6 Minuten) 100(Spitzenwert)
25 f (Spitzenwert) wobei f= Frequenz [MHz]Auszug der Grenzwerte aus der BGV B11 für den Bereich 400 - 2000 MHz
Europarecht:
Das Parlament und der Rat der EU haben im Jahr 2004 Mindestvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch elektromagnetische Felder im Bereich von 0 Hertz bis 300 Gigahertz erlassen. Die entsprechende Richtlinie 2004/40/EG trat am 1. Mai 2004 in Kraft, sie sollte von den Mitgliedsstaaten ursprünglich binnen vier Jahren in entsprechende Rechts- und Verwaltungsvorschriften umgesetzt werden, im Oktober 2007 wurde sie jedoch wegen der Schwierigkeit bei dem Umsetzung um weitere vier Jahre verschoben.
Die Mindestvorschriften orientieren sich an den Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht-ionisierenden Strahlungen (ICNIRP), es bleibt den Mitgliedsstaaten jedoch unbenommen, niedrigere Grenzwerte anzusetzen. Die Arbeitgeber werden weiterhin damit verpflichtet, die am Arbeitsplatz auftretenden Feldstärken zu kontrollieren und gegebenenfalls für Abhilfe zu sorgen.Im Frequenzbereich des Mobilfunks lauten diese Mindestvorschriften (Auszug):
Frequenz (MHz) Elektrische Feldstärke [V/m] Mittlere Leistungsflussdichte [W/m²] 400 - 2000 3 ![]()
f/40 2 - 300 GHz 137 50 wobei f= Frequenz [MHz]
Mehr Information:
"Merkblatt Mobilfunk und Sicherheit" des BITKOM
Diese Broschüre des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) informiert in allgemeinverständlicher Form über Mobilfunkanlagen und zeigt, was bei Arbeiten in deren Nähe zu beachten ist. Sie wendet sich an Hausmeister, Dachdecker, Elektriker, Fassadenarbeiter, Schornsteinfeger, Maurer, Maler und Feuerwehrleute.BGV B11
Die Unfallverhütungsvorschrift in der Ausgabe vom 1. Juni 2001
Unterrichtung durch die Bundesregierung zum Thema Mobilfunk
Im Juli 2002 hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung beauftragt, alle zwei Jahre über alle aktuellen Forschungsergebnisse in Bezug auf Emissionsminderungsmöglichkeiten der gesamten Mobilfunktechnologie und Forschungsergebnisse in Bezug auf entsprechende gesundheitliche Auswirkungen zu berichten.
Auch gemäß dem inzwischen vierten Bericht vom Januar 2011 ist die Bevölkerung durch die geltenden Grenzwerte des 26. Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) ausreichend vor gesundheitlichen Auswirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder geschützt. Die Bundesregierung kündigt aber darin an, dass weiterhin gezielt Forschung vor allem bezüglich eventueller Langzeitwirkungen und Wirkungen auf Kinder durch den Mobilfunk betrieben werde.
In dem Bericht werden zudem Projekte des Bundesumweltministeriums und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vorgestellt, dazu Freiwilligen Selbstverpflichtung der Netzbetreiber sowie Maßnahmen zur Aufklärung und Information der Bevölkerung.
Drucksache 17/4408
Vierter Bericht der Bundesregierung über die Forschungsergebnisse in Bezug auf die Emissionsminderungsmöglichkeiten der gesamten Mobilfunktechnologie und in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen (205 KB)
Mehr Information
Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) Strahlenschutzkommission (SSK) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
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