OVG lehnt Eilantrag gegen Mobilfunkanlage
ab
Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen
keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Mobilfunkanlagen,
die die von der Bundesregierung festgelegten Grenzwerte einhalten,
gesundheitsschädliche Auswirkungen haben können. Mit dieser
Begründung wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz den Eilantrag eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung
für einen Mobilfunk-Sendemast ab.
Die 25 m hohe Anlage soll in einem Gewerbegebiet
in Rodalben (Landkreis Südwestpfalz) errichtet werden. Der
Grundstücksnachbar, der dort wohnt, beantragte gegen diese
Baugenehmigung vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht
Neustadt an der Weinstraße lehnte aber den begehrten Eilrechtsschutz
ab.
Ebenso entschied jetzt in zweiter Instanz
auch das Oberverwaltungsgericht in Koblenz: Die Beurteilung der
Zumutbarkeit habe sich an den Grenzwerten zu orientieren, die die
Bundesregierung in der Verordnung über elektromagnetische Felder
festgelegt habe. Nach einer Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde
für Post und Telekommunikation seien diese Anforderungen im
Hinblick auf das Grundstück des Nachbarn eingehalten. Der Abstand
des Wohngebäudes zum Standort der Anlage betrage ein Vielfaches
des erforderlichen Mindestabstandes.
Es gebe keine hinreichend gesicherten wissenschaftlichen
Erkenntnisse, die jene Grenzwerte als ungenügend erscheinen
ließen, so das Oberverwaltungsgericht. Zwar hatte sich der
Nachbar auf eine von der Europäischen Union geförderte
Studie über potentiell gesundheitsschädliche athermische
Effekte von Sendeanlagen berufen. Dazu stellten die Richter fest,
dass sogar die an dieser Studie beteiligten Wissenschaftler die
Notwendigkeit weiterer Forschung betonten, um mögliche Risiken
besser abschätzen zu können. Belegt sei nach gegenwärtigem
Kenntnisstand daher allenfalls die entfernte Möglichkeit, keinesfalls
aber eine Wahrscheinlichkeit nennenswerter Gesundheitsgefährdungen
durch Mobilfunkanlagen, soweit diese die Grenzwerte einhielten.
Damit aber seien die durch Rechtsnorm festgelegten
Werte derzeit verbindlich und müssten sowohl von den Verwaltungsbehörden
als auch von den Gerichten der Beurteilung zugrunde gelegt werden,
betonte das Oberverwaltungsgericht.
Beschluss vom 13. Januar 2004, Az. 8 B
11939/03.OVG
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