Die Anträge der Anwohner gegen die geplante UMTS-Anlage
in der Hallerstraße werden abgelehnt
(17.12.2003) Das Oberverwaltungsgericht (2
Bs 439/03) hat im vorläufigen Rechtsschutz den Beschwerden
des Bezirksamtes und von T-Mobile gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
(4
VG 4640/2002) stattgegeben und die Anträge von Anwohnern
gegen die geplante Mobilfunkanlage in Hamburg-Rotherbaum abgelehnt.
Die Anlage darf damit vor dem endgültigen Abschluss des Rechtsstreits
errichtet und in Betrieb genommen werden.
Zur Begründung führt das OVG aus, die Mobilfunkanlage
dürfe nach dem Bauplanungsrecht rechtmäßig in dem
Gebiet errichtet werden, das nach dem dort geltenden Baustufenplan
aus dem Jahre 1955 als "Wohngebiet" ausgewiesen ist. Welche
Nutzungen Wohnbedürfnissen dienten oder mit ihnen verträglich
seien, sei auch unter Heranziehung der zeitlich später geschaffenen
Vorschriften der Baunutzungsverordnung zu konkretisieren. Danach
diene auch der Bau und Betrieb einer Mobilfunkanlage als fernmeldetechnische
Nebenanlage den Wohnbedürfnissen. Eine Mobilfunkkommunikation
werde heute geradezu erwartet. Es bestehe ein allgemeines Bedürfnis,
auch in Wohngebieten über ein "Handy" erreichbar
zu sein. Die Reichweite der Anlage müsse dabei unter rechtlichen
Gesichtspunkten nicht ausschließlich auf das fragliche "Wohngebiet"
beschränkt werden. Mit einer Reichweite von 500 m halte sie
sich im Rahmen einer für ein Wohngebiet typischen Größe.
Die Antragsteller seien auch im übrigen nicht unzumutbar
beeinträchtigt, selbst wenn sie subjektiv eine psychische Belastung
empfänden. Bauplanungsrechtlich seien nur objektive Auswirkungen
entscheidend. Solche fehlten, da die Hochfrequenzanlage auch die
in der "Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
über elektromagnetische Felder" festgelegten Grenzwerte
einhalte. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
geht das OVG ferner davon aus, dass die geltenden Grenzwerte lediglich
dann verfassungsrechtlich zu beanstanden seien, wenn sie die menschliche
Gesundheit erkennbar völlig unzureichend schützten. Dies
sei nicht der Fall.
Rückfragen an:
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Pressestelle der Verwaltungsgerichte,
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Angelika Huusmann
Tel: (040) 428 43 7677
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