Presseerklärung des Landgerichts Frankfurt vom 20.05.03:
Keine Mietminderung wegen Handysenders auf DachWerden die Grenzwerte der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchVO) eingehalten, so rechtfertigt eine Mobilfunkantenne (Handysender) auf dem Dach eines Wohnhauses keine Minderung des Mietzinses. Diese bereits vom Amtsgericht gefällte Entscheidung hatte auch bei der für Berufungen in Mietsachen zuständigen 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main Bestand (Urteil vom 04.03.2003,Aktenzeichen 2-11 S 272/01).Das AG hatte die Feststellungsklage der Kläger abgewiesen, weil ein Umweltfehler in Gestalt des von der Mobilfunkantenne ausgehenden elektromagnetischen Feldes nur dann eine Minderung rechtfertige, wenn die in der 26. BImSchVO festgelegten Grenzwerte überschritten seien. Die Messungen, die vorprozessual von dem im Auftrag der Beklagten tätigen TÜV ... in der Wohnung der Kläger vorgenommen worden seien, hätten diese Grenzwerte aber mit Abstand nicht erreicht. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, daß die Grenzwerte der 26. BImSchVO unbrauchbar seien, was das AG im einzelnen näher ausgeführt hat. Im Urteil des Landgerichts heißt es: „Die Berufung der Kläger nimmt den rechtlichen Ausgangspunkt des AG zur Maßgeblichkeit der Grenzwerte der 26. BImSchVO, den auch die Kammer im Anschluß an die herrschende Meinung in der Rechtsprechung (vgl. hierzu Schmidt-Futterer/ Eisenschmid, Mietrecht, § 537 BGB, Rn. 72 m.w.N.) teilt, an sich hin. Mit der Berufung wird auch nicht geltend gemacht, daß neue wissenschaftliche Untersuchungen neue Einsichten zu der Frage erbringen könnten, ob und gegebenenfalls wie die Immissionen von Hochfrequenzanlagen, die sich innerhalb der fraglichen Grenzwerte halten, gleichwohl nachteilig auf die Gesundheit wirken. Eine Notwendigkeit, die Grenzwerte der 26. BImSchVO selbst sachverständig zu überprüfen, ergab sich daher nicht. Die Berufung greift das amtsgerichtliche Urteil vielmehr nur dahin an, daß das AG bei seinen Schlußfolgerungen aus dem Privatgutachten des TÜV ... verkannt und nicht bedacht habe, daß die Messungen des TÜV allein in den Zimmern der klägerischen Wohnung und zudem bei geschlossenen Fenstern durchgeführt worden seien. Die Grenzwerte der 26. BImSchVO würden aber bei geöffneten Fenstern in den Räumen der Wohnung und auch auf dem Balkon überschritten. Das daraufhin von der Kammer eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. W. hat zwar bestätigt, daß elektromagnetische Wellen, die von Mobilfunksendern ausgingen, durch die leichte Metallbedämpfung, die an den Fensterscheiben vorhanden sei, erheblich gedämpft würden. Gleichwohl kommt der Sachverständige anhand seiner Messungen bei geöffneten Fenstern und auf dem Balkon zu dem Schluß, daß der Grenzwert nach der 26. BImSchVO auch insoweit an allen Meßpunkten deutlich unterschritten wird. Die hierbei gemessenen Werte erreichten nur zwischen 9,1 % und 18,9 % des Grenzwertes. Ansatzpunkte, die gegen eine Überzeugungskraft des Sachverständigengutachtens sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. W. ist öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger auf dem Fachgebiet "Elektromagnetische Umweltverträglichkeit". Der Zeitpunkt seiner Messungen war der Streithelferin, die den fraglichen Mobilfunksender betreibt, zuvor nicht bekannt. Einwendungen gegen das in sich schlüssige und nachvollziehbare Gutachten sind von den Parteien nicht erhoben worden.“ |
Original: http://www.landgericht.frankfurt-main.de/Presseerklaerung_ZS(Mietminderung_Handysender).htm
| Vollständiger
Text des obengenannten Urteils (Aktenzeichen 2-11 S 272/01) Darin steht auch die für die erfolglosen Kläger sicher unliebsame Passage: "Da ihre Berufung hiernach erfolglos geblieben ist, haben die Kläger deren Kosten zu tragen, § 97 I ZPO. Die Kläger haben deshalb auch die zweitinstanzlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen, § 101 I ZPO." |
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| Informations-
und Rechtsschutzmöglichkeiten bei Errichtung und Betrieb von Mobilfunkanlagen
Ein Informationsblatt des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) vom Januar 2003 |
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| Publikationen
von Prof. Dr. jur. Klaus Kniep Dieser mobilfunkkritisch eingestellte Rechtsanwalt setzt sich hier mit einigen rechtlichen Aspekten von Mobilfunkanlagen auseinander. |
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| Welche
rechtlichen Rahmenbedingungen gelten beim Aufbau der Mobilfunknetze? Auf dieser Seite auf der Homepage des IZMF stellen die Mobilfunknetzbetreiber ihre Sicht der Dinge dar. |
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