Auszug aus dem Protokoll "Fachgespräch Mobilfunk" im Deutschen Bundestag vom 23.08.02:

Zur Problematik Datenbank und Datenschutz

Aufgrund von unterschiedlicher Rechtslage wird der Umgang mit den Standortdaten in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Wie berichtet besteht für die MitarbeiterInnen der Kommunen nur ein eingeschränkter Zugang oder nur Zugang verbunden mit einer Schweigevereinbarung. Meist sind die Umweltämter zuständig, zuweilen aber auch die Planungsämter oder Immissionsschutzbehörden der Länder.
Die Angaben zu den Sendeanlagen im Standortkataster sind weniger umfangreich als sich viele erhofft hatten: z.B. enthalten sie keine Angaben über die Sendeleistung. In manchen Ländern dürfen die Kommunen die Daten an die Öffentlichkeit weitergeben, in anderen jedoch nicht. Momentan diskutieren die Datenschutzbeauftragten der Länder im Austausch mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz die Frage des Umgang mit den Standortdaten. Generell wird in den Ländern der Umgang mit den Daten unterschiedlich gehandhabt. So gibt es in einigen Bundesländern (z.B. Berlin, NRW, Brandenburg) allgemeine Informationszugangsgesetze, in anderen jedoch nicht.


Position der Regulierungsbehörde (Reg TP)

Die RegTP hat für die Bereitstellung der Datenbank gesorgt. Der Bundesbeauftragte für Datenschutz hat die Weitergabe der Daten an die Kommunen geprüft und als datenschutzrechtlich unbenklich beurteilt. Der Vertreter der Regulierungsbehörde (Reg TP) Hans Meierhofer sieht im Zusammenhang mit der Offenlegung der Standortdatenbank für BürgerInnen folgende datenschutzrechtliche Probleme:
"Die Betreiber betrachten gebietsbezogene Aufstellungen über Standortdaten als Betriebsgeheimnisse, da aus ihnen Netzaufbau und Versorgungsstrategie erschlossen werden können. Überdies werden Standortadressen von einigen Landesdatenschutzbeauftragten als personenbezogene Daten angesehen, wenn die betroffenen Gebäude und Grundstücke Eigentum natürlicher Personen sind." (Hans Meierhofer)

Der Zugriff auf die Standortdatenbank erfolgt aus o. g. Gründen bisher ausschließlich passwortgeschützt. Die Berechtigten in den Kommunen können nur die Standortdaten für ihren Zuständigkeitsbereich einsehen.
Bei der Weitergabe der Daten an private Dritte haben nach Auffassung der RegTP die Kommunen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung zu prüfen. Gegenüber der Forderung nach Offenlegung der Daten verweist der Vertreter der Reg TP auf die Rechtslage: die Behörde habe abzuwägen zwischen den Geheimhaltungsinteressen von Betreibern und Eigentümern und den Informationsinteressen der Bürgerinitiativen. Sie sei jedoch (nach §§ 7 und 8 UIG) gehalten Betriebsgeheimnisse zu wahren und schutzwürdige personenbezogene Daten nicht zu offenbaren.

"Eine Weitergabe der Daten an Dritte ohne Zustimmung der Betreiber ist nicht möglich." (Hans Meierhofer)
Weil also nur die Betreiber die eigentlich Verfügungsberechtigten über die Daten sind, kann dieses Problem nur durch einen freiwilligen Informationsaustausch auf lokaler Ebene gelöst werden. Angesichts der bestehenden Regelungen kann die Reg TP nicht mehr offen legen. Für eine Weitergabe der Daten müsste "aus unserer Sicht (...) hier eine generelle gesetzliche Regelung geschaffen werden." (H. Meierhofer)
Gegenüber Forderungen nach bundesweit einheitlichen Regelungen in Bezug auf den Zugriff zur Datenbank betont die Regulierungsbehörde, den Zugang zur Standortdatenbank für die Berechtigten nach Abstimmung mit dem BMWi einheitlich geregelt zu haben. Herr Meierhofer führte aus: "Planungen zu einer Änderung dieser Praxis von öffentlicher Seite sind nicht bekannt. Die Initiative hierzu sollte von den Betreibern als Verfügungsberechtigten über ihre Daten ausgehen."


Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz Brandenburg

Eine andere Position zum Umgang mit den Daten nimmt der Vertreter der Landesdatenschutzbehörde Dr. A. Dix, ein.
Zunächst zur Frage: Wer darf (welche) Daten verwenden? So entstehen nur bei den grundstücksbezogenen Daten (Straßen und Hausnummerangaben zu Privatgrundstücken) also bei personenbezogenen (und somit zu schützenden) Daten datenschutzrechtliche Probleme bei der Weitergabe.
Insofern können im Moment nur die Reg TP und die Immissionsschutzämter der Länder über personenbezogene Daten (Teilmenge der Betroffenen: Besitzer von Privatgrundstücken) verfügen. Nach momentaner Rechtslage dürfen die Kommunen nicht über diese Daten verfügen. "Ich meine die Kommunen sollten in die Lage versetzt werden, mit solchen Daten umzugehen. An dieser Stelle sollte eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um für Rechtssicherheit zu sorgen. (...) Keine datenschutzrechtlichen Probleme entstehen, soweit Standorte auf solchen Grundstücken in einem bundesweiten oder kommunalen Kataster erfasst und veröffentlicht werden, die im Eigentum der öffentlichen Hand oder einer juristischen Person des Privatrechts stehen." (Dr. A. Dix)

Überdies sind all jene Behörden, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrnehmen auf der Basis des Umweltinformationsgesetzes (UIG) des Bundes zur Offenlegung der Daten verpflichtet. Denn es enthält einen individuellen Anspruch jedes einzelnen Bürgers und jeder Bürgerin auf Zugang zu Umweltinformation. Der Begriff Umweltinformationen ist weit auszulegen, nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes sind dies alle Informationen, die potentiell Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Im Prinzip ist damit jede Immissionschutzbehörde in jedem Land zur Prüfung einer Offenlegung verpflichtet.
Nach § 8 UIG und auf Antrag zur Dateneinsicht muss die Behörde prüfen, ob es schutzwürdige Daten von Privatpersonen herausgeben muss (Anhörung der betroffenen Bürger und Abwägung der Interessen von Auskunftsbegehrendem und Schutzwürdigkeit persönlicher Daten). "Aber was die Belange des einzelnen Eigentümers angeht, stehe ich persönlich auf dem Standpunkt, dass sein Interesse an der Geheimhaltung dieser Informationen nachrangig ist gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an Offenlegung dieser Information. Und zwar unabhängig von der Frage, ob man Mobilfunkantennen für gesundheitsschädlich hält oder nicht." (Dr. A. Dix)

Das Interesse der Öffentlichkeit festzustellen, ob dort ein potentiell gesundheitsschädliche Anlage betrieben wird, wird als bedeutsam genug angesehen um diese Entscheidung zu fällen. Gleichwohl muss jede Immissionsschutzbehörde für sich entscheiden.
Das UIG schützt auch Betriebs und Geschäftsgeheimnisse des Betreibers. Jedoch müssen nach Ansicht des Datenschutzbeauftragten: "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder unternehmensbezogene Informationen der Netzbetreiber (...) nicht mit Unternehmensbezug offengelegt werden, so dass die damit verbundenen Geheimhaltungsprobleme lösbar wären." (Dr. A. Dix)

Aufgrund unterschiedlicher Verfahren und angesichts des komplizierten Interessengeflecht erscheint es unausweichlich, die Daten gänzlich offenzulegen. In diesem Zusammenhang sei es sehr bedauerlich, dass der Entwurf eines Verbraucherinformationsgesetzes im Bundesrat gescheitert ist, vor allem in seiner ursprünglichen Variante hätte er weitergeholfen. Denn so hätten die Betreiber und die Handyhersteller direkt verpflichtet werden können, die Information gegenüber den BürgerInnen offenzulegen. Das klare Votum des Datenschutzbeauftragten: "Insgesamt ist (...) die Schaffung einer gesetzlichen Regelung (vorzugsweise des Bundes) anzustreben, um eine möglichst weitreichende Transparenz bei der Standortauswahl zu erzielen. Die Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber ist hierfür kein ausreichender Ersatz." (Dr. A. Dix).

Original:http://www.gruene.landtag.nrw.de/themen/oekologie/material/mobilfunk/pdf/020823-Protokoll-Mobilfunkfachgespraech.doc

 

 

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Zuletzt geändert: 31.05.04