Zur Problematik Datenbank und Datenschutz
Aufgrund von unterschiedlicher Rechtslage wird der Umgang mit den Standortdaten
in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Wie berichtet besteht
für die MitarbeiterInnen der Kommunen nur ein eingeschränkter Zugang oder
nur Zugang verbunden mit einer Schweigevereinbarung. Meist sind die Umweltämter
zuständig, zuweilen aber auch die Planungsämter oder Immissionsschutzbehörden
der Länder.
Die Angaben zu den Sendeanlagen im Standortkataster sind weniger umfangreich
als sich viele erhofft hatten: z.B. enthalten sie keine Angaben über die
Sendeleistung. In manchen Ländern dürfen die Kommunen die Daten an die
Öffentlichkeit weitergeben, in anderen jedoch nicht. Momentan diskutieren
die Datenschutzbeauftragten der Länder im Austausch mit dem Bundesbeauftragten
für Datenschutz die Frage des Umgang mit den Standortdaten. Generell wird
in den Ländern der Umgang mit den Daten unterschiedlich gehandhabt. So
gibt es in einigen Bundesländern (z.B. Berlin, NRW, Brandenburg) allgemeine
Informationszugangsgesetze, in anderen jedoch nicht.
Position der Regulierungsbehörde (Reg TP)
Die RegTP hat für die Bereitstellung der Datenbank gesorgt. Der Bundesbeauftragte
für Datenschutz hat die Weitergabe der Daten an die Kommunen geprüft und
als datenschutzrechtlich unbenklich beurteilt. Der Vertreter der Regulierungsbehörde
(Reg TP) Hans Meierhofer sieht im Zusammenhang mit der Offenlegung der
Standortdatenbank für BürgerInnen folgende datenschutzrechtliche Probleme:
"Die Betreiber betrachten gebietsbezogene Aufstellungen über Standortdaten
als Betriebsgeheimnisse, da aus ihnen Netzaufbau und Versorgungsstrategie
erschlossen werden können. Überdies werden Standortadressen von einigen
Landesdatenschutzbeauftragten als personenbezogene Daten angesehen, wenn
die betroffenen Gebäude und Grundstücke Eigentum natürlicher Personen
sind." (Hans Meierhofer)
Der Zugriff auf die Standortdatenbank erfolgt aus o. g. Gründen bisher
ausschließlich passwortgeschützt. Die Berechtigten in den Kommunen können
nur die Standortdaten für ihren Zuständigkeitsbereich einsehen.
Bei der Weitergabe der Daten an private Dritte haben nach Auffassung der
RegTP die Kommunen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in eigener
Verantwortung zu prüfen. Gegenüber der Forderung nach Offenlegung der
Daten verweist der Vertreter der Reg TP auf die Rechtslage: die Behörde
habe abzuwägen zwischen den Geheimhaltungsinteressen von Betreibern und
Eigentümern und den Informationsinteressen der Bürgerinitiativen. Sie
sei jedoch (nach §§ 7 und 8 UIG) gehalten Betriebsgeheimnisse zu wahren
und schutzwürdige personenbezogene Daten nicht zu offenbaren.
"Eine Weitergabe der Daten an Dritte ohne Zustimmung der Betreiber
ist nicht möglich." (Hans Meierhofer)
Weil also nur die Betreiber die eigentlich Verfügungsberechtigten über
die Daten sind, kann dieses Problem nur durch einen freiwilligen Informationsaustausch
auf lokaler Ebene gelöst werden. Angesichts der bestehenden Regelungen
kann die Reg TP nicht mehr offen legen. Für eine Weitergabe der Daten
müsste "aus unserer Sicht (...) hier eine generelle gesetzliche Regelung
geschaffen werden." (H. Meierhofer)
Gegenüber Forderungen nach bundesweit einheitlichen Regelungen in Bezug
auf den Zugriff zur Datenbank betont die Regulierungsbehörde, den Zugang
zur Standortdatenbank für die Berechtigten nach Abstimmung mit dem BMWi
einheitlich geregelt zu haben. Herr Meierhofer führte aus: "Planungen
zu einer Änderung dieser Praxis von öffentlicher Seite sind nicht bekannt.
Die Initiative hierzu sollte von den Betreibern als Verfügungsberechtigten
über ihre Daten ausgehen."
Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz Brandenburg
Eine andere Position zum Umgang mit den Daten nimmt der Vertreter der
Landesdatenschutzbehörde Dr. A. Dix, ein.
Zunächst zur Frage: Wer darf (welche) Daten verwenden? So entstehen nur
bei den grundstücksbezogenen Daten (Straßen und Hausnummerangaben zu Privatgrundstücken)
also bei personenbezogenen (und somit zu schützenden) Daten datenschutzrechtliche
Probleme bei der Weitergabe.
Insofern können im Moment nur die Reg TP und die Immissionsschutzämter
der Länder über personenbezogene Daten (Teilmenge der Betroffenen: Besitzer
von Privatgrundstücken) verfügen. Nach momentaner Rechtslage dürfen die
Kommunen nicht über diese Daten verfügen. "Ich meine die Kommunen
sollten in die Lage versetzt werden, mit solchen Daten umzugehen. An dieser
Stelle sollte eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um für Rechtssicherheit
zu sorgen. (...) Keine datenschutzrechtlichen Probleme entstehen, soweit
Standorte auf solchen Grundstücken in einem bundesweiten oder kommunalen
Kataster erfasst und veröffentlicht werden, die im Eigentum der öffentlichen
Hand oder einer juristischen Person des Privatrechts stehen." (Dr.
A. Dix)
Überdies sind all jene Behörden, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrnehmen
auf der Basis des Umweltinformationsgesetzes (UIG) des Bundes zur Offenlegung
der Daten verpflichtet. Denn es enthält einen individuellen Anspruch jedes
einzelnen Bürgers und jeder Bürgerin auf Zugang zu Umweltinformation.
Der Begriff Umweltinformationen ist weit auszulegen, nach der Rechtssprechung
des Europäischen Gerichtshofes sind dies alle Informationen, die potentiell
Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Im Prinzip ist damit jede Immissionschutzbehörde
in jedem Land zur Prüfung einer Offenlegung verpflichtet.
Nach § 8 UIG und auf Antrag zur Dateneinsicht muss die Behörde prüfen,
ob es schutzwürdige Daten von Privatpersonen herausgeben muss (Anhörung
der betroffenen Bürger und Abwägung der Interessen von Auskunftsbegehrendem
und Schutzwürdigkeit persönlicher Daten). "Aber was die Belange des
einzelnen Eigentümers angeht, stehe ich persönlich auf dem Standpunkt,
dass sein Interesse an der Geheimhaltung dieser Informationen nachrangig
ist gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an Offenlegung dieser Information.
Und zwar unabhängig von der Frage, ob man Mobilfunkantennen für gesundheitsschädlich
hält oder nicht." (Dr. A. Dix)
Das Interesse der Öffentlichkeit festzustellen, ob dort ein potentiell
gesundheitsschädliche Anlage betrieben wird, wird als bedeutsam genug
angesehen um diese Entscheidung zu fällen. Gleichwohl muss jede Immissionsschutzbehörde
für sich entscheiden.
Das UIG schützt auch Betriebs und Geschäftsgeheimnisse des Betreibers.
Jedoch müssen nach Ansicht des Datenschutzbeauftragten: "Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse oder unternehmensbezogene Informationen der Netzbetreiber
(...) nicht mit Unternehmensbezug offengelegt werden, so dass die damit
verbundenen Geheimhaltungsprobleme lösbar wären." (Dr. A. Dix)
Aufgrund unterschiedlicher Verfahren und angesichts des komplizierten
Interessengeflecht erscheint es unausweichlich, die Daten gänzlich offenzulegen.
In diesem Zusammenhang sei es sehr bedauerlich, dass der Entwurf eines
Verbraucherinformationsgesetzes im Bundesrat gescheitert ist, vor allem
in seiner ursprünglichen Variante hätte er weitergeholfen. Denn so hätten
die Betreiber und die Handyhersteller direkt verpflichtet werden können,
die Information gegenüber den BürgerInnen offenzulegen. Das klare Votum
des Datenschutzbeauftragten: "Insgesamt ist (...) die Schaffung einer
gesetzlichen Regelung (vorzugsweise des Bundes) anzustreben, um eine möglichst
weitreichende Transparenz bei der Standortauswahl zu erzielen. Die Selbstverpflichtung
der Mobilfunkbetreiber ist hierfür kein ausreichender Ersatz." (Dr. A.
Dix).
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