Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine
Verfassungsbeschwerde (Vb) nicht zur Entscheidung angenommen, die die
Bewertung der Gesundheitsgefahren durch Elektrosmog betraf. Die Klage
des Beschwerdeführers (Bf) gegen eine in der Nähe seines Grundstücks
gelegene Mobilfunkanlage, die nach seiner Auffassung seine Gesundheit
schädige, war vor den Verwaltungsgerichten gescheitert. Auch die
Vb blieb erfolglos. Die Kammer führt zur Begründung der Nichtannahmeentscheidung
im Wesentlichen aus:
- Zum Schutz vor den nachweislichen Gefahren elektromagnetischer Strahlen
legt die 26. Bundesimmissionsschutzverordnung Grenzwerte fest, die nicht
überschritten werden dürfen. Die Frage, ob auch solche elektromagnetischen
Strahlen die menschliche Gesundheit schädigen können, welche
die geltenden Grenzwerte einhalten, ist seit längerem Gegenstand
internationaler und fachübergreifender Forschung, die von verschiedenen
nationalen und internationalen Fachkommissionen begleitet wird. Um die
Forschungsarbeiten laufend sichten und bewerten zu können, hat
auch die Strahlenschutzkommission (Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Umwelt) eine Arbeitsgruppe mit Experten der verschiedenen betroffenen
Fachrichtungen (Medizin, Biologie, Physik, Epidemiologie) gebildet;
außerdem fördert die Bundesregierung Vorhaben zur Erforschung
der Auswirkungen elektromagnetischer Strahlen auf den Menschen.
- Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das OVG aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG keine Pflicht des Staates gefolgert hat, die
geltenden Grenzwerte zum Schutz vor Immissionen bereits dann zu verschärfen,
wenn noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über
deren gesundheitsschädliche Wirkungen vorliegen. Eine Pflicht des
Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen besteht
nicht. Die geltenden Grenzwerte könnten nur dann verfassungsrechtlich
beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit
völlig unzureichend schützen. Das Grundrecht auf Leben und
Gesundheit verlangt nicht von den Gerichten, den Verordnungsgeber auf
einer wissenschaftlich ungeklärten Grundlage zur Herabsetzung von
Grenzwerten zu verpflichten, weil nachteilige Auswirkungen von Immissionen
auf die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können.
Es ist vielmehr eine politische Entscheidung, ob in einer solchen Situation
der Ungewissheit Vorsorgemaßnahmen durch den Staat ergriffen werden
sollen.
- Mit der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der
Gesundheit ist es auch vereinbar, dass das OVG eine eigenständige
Beurteilung der Schutzeignung der geltenden Grenzwerte durch Einholung
von Sachverständigenbeweisen von der konkreten Darlegung abhängig
macht, dass gesicherte Erkenntnisse anerkannter Stellen von erheblichem
wissenschaftlichem Gewicht vorliegen, welche die Grenzwerte als überholt
erscheinen lassen. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ist es Aufgabe
des Verordnungsgebers und nicht der Gerichte, die einmal getroffene
Vorsorgeentscheidung mit Blick auf den Fortschritt der wissenschaftlichen
Erkenntnis unter Kontrolle zu halten. Diese Verteilung der Verantwortung
für die Risikoeinschätzung trägt auch den nach Funktion
und Verfahrensweise unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten beider
Gewalten Rechnung. Durch die Betrachtung einzelner wissenschaftlicher
Studien kann kein konsistentes Bild über die hier vorliegende komplexe,
wissenschaftlich nicht geklärte Gefährdungslage erlangt werden.
Eine kompetente Risikobewertung setzt vielmehr die laufende fachübergreifende
Sichtung und Bewertung der umfangreichen Forschung voraus. Diese Gesamteinschätzung
kann die auf den konkreten Streitfall bezogene gerichtliche Beweisaufnahme
nicht leisten. Solange die Situation der Ungewissheit über eine
komplexe Gefährdungslage andauert, kommt es daher für den
Schutz der Gesundheit verstärkt darauf an, dass sich die Exekutive
in geeigneter Weise des wissenschaftlichen Sachverstandes versichert,
um rechtzeitig und angemessen auf neue Erkenntnisse reagieren zu können.
Beschluss vom 28. Februar 2002 - Az. 1 BvR 1676/01 -
Karlsruhe, den 22. März 2002
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